Besuchsrecht
Ab sofort besteht eine inzidenzunabhängige Testpflicht für Besucher*innen, unabhängig davon, ob ein Impf- oder Genesenennachweis erbracht werden kann.
Dabei darf die Testung mittels eines PCR- Tests höchstens 48 Stunden zurückliegen, die Testung mittels PoC-Antigen-Tests nicht älter sein als 24 Stunden. Das Betreten der Einrichtung ist nur gestattet, wenn ein entsprechendes negatives Testergebnis vorliegt.
Für Besucher*innen sowie Beschäftigte, gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2- Maske.
ANMELDUNG erforderlich:
Bitte erfragen Sie die aktuellen Besuchszeiten bei der betreffenden Einrichtung.
BEI FRAGEN WENDEN SIE SICH BITTE AN DIE EINRICHTUNGSLEITUNG.