Besuchsrecht
Ab sofort besteht eine inzidenzunabhängige Testpflicht für Besucher*innen, unabhängig davon, ob ein Impf- oder Genesenennachweis erbracht werden kann.
Dabei darf die Testung mittels eines PCR- Tests höchstens 48 Stunden zurückliegen, die Testung mittels PoC-Antigen-Tests nicht älter sein als 24 Stunden. Das Betreten der Einrichtung ist nur gestattet, wenn ein entsprechendes negatives Testergebnis vorliegt.
Für Besucher*innen sowie Beschäftigte, gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2- Maske.
ANMELDUNG erforderlich:
Bitte erfragen Sie die aktuellen Besuchszeiten bei der betreffenden Einrichtung.
BEI FRAGEN WENDEN SIE SICH BITTE AN DIE EINRICHTUNGSLEITUNG.
Gemeinsam gegen Corona
Das Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht umfangreiche Informationen zur Corona-Schutzimpfung in seinem Internetauftritt.